AGB

Anwendbares Recht – Wirksamkeit von Vereinbarungen – Erfüllungsort – Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechts. Alle Vereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Bestätigung. Geschäftsbedingungen des Abnehmers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Auch für zukünftige Bestellungen gelten diese Vertrags- und Lieferbedingungen, ohne daß auf sie ausdrücklich Bezug genommen wird. Sind einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so bleiben die übrigen Bedingungen verbindlich; unter Beachtung der wirtschaftlichen Zweckerfüllung, den Vertrag zu ergänzen. Erfüllungsort für die Leistungen des Abnehmers ist Köln.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist Köln, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist. Gegen den Abnehmer kann auch in seinem allgemeinen Gerichtsstand geklagt werden.

Angebote, technische Daten, Urheberrechte
Unsere Angebote sind vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung unverbindlich.
Zeichnungen, Abbildungen, Maß-, Gewichts- oder Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Veröffentlichungen, Angeboten und Auftragsbestätigungen, bezeichnen nur Annäherungswerte, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, insbesondere konstruktionsbedingte und farbliche Abweichungen bleiben vorbehalten.
Zeichnungen, Kostenanschläge und andere von uns gefertigte Unterlagen über die von uns zu liefernden Erzeugnisse bleiben auch nach Auslieferung unser Eigentum. Das Urheberrecht behalten wir uns vor. Eine auch nur auszugsweise Weitergabe dieser Unterlagen ist nur nach unserer schriftlichen Einwilligung zulässig. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind diese Unterlagen an uns zurückzuleiten.

Zahlungsbedingungen – Preise
Alle Preise verstehen sich ab Werk oder Lager ausschließlich Mehrwertsteuer, Fracht, Verpackung und sonstiger Nebenkosten. Verladung im Werk oder Lager geht zu unseren Lasten. Sind keine Preise vereinbart, so gelten die zum Liefertag gültigen Preise. Bei Bestellungen unter € 100.- Warenwert berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von € 15.-. Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluß, so ist eine Preiserhöhung statthaft, wenn sie auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsschluß eingetreten sind. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb 10 Tagen netto oder nach schriftlicher Vereinbarung. Skonto wird nicht gewährt, wenn der Abnehmer sich mit der Zahlung für ältere Rechnungen im Rückstand befindet. Die Zahlungen sind so zu leisten, daß wir am Fälligkeitstage darüber verfügen können. Auf unser Verlangen wird der Abnehmer uns eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung fälliger Beträge von seinem Konto erteilen. Bei Zielüberschreitungen schuldet der Abnehmer Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 5 % p.a.. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Die Zahlungen an uns erfolgen spesenfrei. Vertreter sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn sie eine schriftliche Einzugsermächtigung vorlegen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur nach schriftlicher Vereinbarung. Diskont, Spesen, Protestkosten und alle mit der Einziehung des Wechsel- oder Scheckbetrages verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers. Der Abnehmer kann nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, die Minderung geltend machen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Alle Zahlungsansprüche gegen den Abnehmer aus der Geschäftsverbindung, auch solche für noch nicht ausgelieferte aber versandbereite Ware, werden ungeachtet etwaiger Stundungsabreden oder vereinbarter späterer Fälligkeiten sofort fällig. wenn der Abnehmer mit der Bezahlung einer Forderung in Rückstand gerät, insbesondere wenn er einen Scheck, einen Wechsel oder eine Banklastschrift nicht einlöst, wenn in seinen Vermögensverhältnissen nach Absendung der Auftragsbestätigung eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder wenn uns nach Absendung der Auftragsbestätigung bekannt wird, daß Tatbestände vorliegen, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers ernstlich in Frage stellen und die uns, wenn sie uns bei Absendung der Auftragsbestätigung schon bekannt gewesen wären, davon abgehalten hätten, ihn auf Kredit zu beliefern. Der Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers wird unwiderlegbar vermutet, wenn er seine Zahlungen einstellt, wenn die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder wenn ein gegen ihn gerichteter Vollstreckungsversuch fruchtlos verläuft, wenn der Abnehmer geltend macht, zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus einem mit uns abgeschlossenen Vertrag oder einer uns erteilten, ihn noch bindenden Bestellung nicht gewillt oder nicht in der Lage zu sein, wenn der Abnehmer durch schwerwiegende Verstöße gegen vertragliche Verpflichtungen die wirtschaftliche Sicherheit unserer gegen ihn gerichteten Zahlungsansprüche oder deren Durchsetzbarkeit gefährdet, oder wenn sich herausstellt, daß der Abnehmer in Vertragsverhandlungen bewußt fehlerhafte Angaben gemacht hat. In allen vorstehenden Fällen sind wir berechtigt, alle etwaigen weiteren Lieferungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen. Wir sind ferner berechtigt, dem Abnehmer etwa eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergütungen zu widerrufen und dem Abnehmer jede Weiterveräußerung der gelieferten Waren zu versagen und dies wieder in Besitz zu nehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Abnehmer zu tragen. Im Falle der Weiterveräußerung zurückgenommener Ware und deren Verwertung ist dem Abnehmer, je nach Zustand, der Warenwert mit maximal 50 % des vereinbarten Kaufpreises gutzuschreiben. Falls der Abnehmer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät, sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von allen mit ihm bestehenden Verträgen zurückzutreten oder wegen aller noch schwebender Verträge Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, jederzeit für unsere Forderungen Sicherheiten zu verlangen.
Der Abnehmer schuldet für die erste Mahnung EURO 2,50, für die zweite Mahnung Euro 10,00 und für die dritte Mahnung EURO 15,00.

Zahlungsziel
Anfangsleistungen sind sofort fällig. Sonstige Leistungen nach Vereinbarung.

Lieferfrist
Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt sie am Tage der Absendung unserer schriftlichen Bestätigung, jedoch nicht vor endgültiger Klarstellung aller Auftragseinzelheiten und nicht vor Beibringung aller vom Abnehmer zu beschaffenden Unterlagen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bei Fristablauf zum Versand gebracht oder, falls der Abnehmer abzurufen oder abzuholen hat, die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Höhere Gewalt und solche Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Betriebsstörungen aller Art, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Baustoffe oder Zubehörteile, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrage zurückzutreten, soweit wir ihn noch nicht erfüllt haben. Wir sind berechtigt, die Lieferfrist aus dringenden Gründen einmal um vier Wochen zu verlängern. Der Abnehmer ist von der verzögerten Auslieferung vor Ablauf der Lieferfrist zu benachrichtigen. Sind wir mit einer Lieferung im Verzug, so kann der Abnehmer nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens einem Monat vom Vertrag insoweit zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Abnehmer in diesem Falle nur verlangen, wenn wir den Lieferverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und zwar nur unter Beschränkung auf den noch nicht erfüllten Teil unserer Lieferverpflichtung.

Versendung und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Mit der übergabe der Ware an den Abnehmer, Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt, spätestens jedoch beim Verlassen des Werks oder des Lagers, geht die Gefahr auch bei fob- und cif-Geschäften auf den Abnehmer über. Versendung, Auswahl von Transportmittel und Transportweg sowie zweckentsprechende Verpackung werden von uns mit der gebotenen Sorgfalt, aber ohne übernahme einer Haftung, vorgenommen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers abgeschlossen. Die Kosten trägt der Abnehmer. Verzögert sich die Versendung oder die Abholung der Ware infolge von Umständen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, die Ware auf seine Kosten und Gefahr nach unserem Ermessen zu lagern und die sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen.

Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur völligen Erfüllung unserer gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Abnehmer, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Der Abnehmer hat unser Eigentum sicher und sachgerecht aufzubewahren und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern. Der Abnehmer darf über unser Eigentum nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügen, die gelieferten Gegenstände insbesondere nur dann veräußern, wenn er sich das Eigentum auch gegenüber seinem eigenen Abnehmer vorbehält und ihm die Verpflichtung gemäß Ziff. 6.2. auferlegt. Wir können uns jederzeit von der Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen durch Anforderung der erforderlichen Nachweise beim Abnehmer überzeugen. Der Abnehmer tritt alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte an uns ab, die sich aus Verträgen, Verfügungen, Beschlagnahmen oder sonstigen auf die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände bezüglichen Rechtshandlungen ergeben. Beziehen sich die Ansprüche des Abnehmers zugleich auch auf andere Gegenstände oder Leistungen, wird nur der Teilbetrag der Forderung an uns abgetreten, der dem Wert des uns gehörenden Gegenstandes im Zeitpunkt der Rechtshandlung entspricht. Der Abnehmer ist berechtigt, Geldforderungen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges einzuziehen; er darf jedoch nicht auf andere Weise über sie verfügen, sie insbesondere nicht an Dritte abtreten. Ist nun ein Teilbetrag der Forderung abgetreten, wird durch Zahlung des Drittschuldners an den Abnehmer zunächst der uns nicht abgetretene Teil der Forderung getilgt. Der Abnehmer hat auf unser Verlangen dem Dritten die Abtretung schriftlich mitzuteilen, wir können von ihm jederzeit Auskünfte verlangen, die zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlich sind. Wir sind berechtigt, jederzeit Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns die Erfüllung unserer Forderung durch den Abnehmer gefährdet erscheint, oder wenn er oder seine Abnehmer gegen die ihnen obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Gegenstände und die Einziehung der uns abgetretenen Forderungen, können wir unter den gleichen Voraussetzungen widerrufen. Die abgetretenen Forderungen und Ansprüche können wir dann unmittelbar geltend machen. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs und die Pfändung eines in unserem Eigentum stehenden Gegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrage. Der Abnehmer hat uns von allen Zugriffen Dritter auf unser Eigentum oder die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Beschlagnahmen und von allen an diesen Gegenständen eintretenden Schäden unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Abnehmer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten einschließlich der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, die uns durch einen Verstoß gegen die ihm oder seinem Abnehmer obliegenden Verpflichtungen oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriff Dritter entstehen.

Gewährleistung
Der Abnehmer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu prüfen und uns alle Mängel und Unvollständigkeiten spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mängel, die bei der Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Für Mängel der von uns gelieferten Waren haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche nur wie folgt: Nach unserer Wahl bessern wir aus oder liefern wir neu alle diejenigen Teile, die innerhalb von sechs Monaten ab Rechnungsdatum nachweisbar infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung, unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu melden. Ersatzteile bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung. Nach unserer Wahl sind wir auch zur Leistung einer völlig neuen mangelfreien Sache berechtigt. Für fremdbezogene und von uns nicht wesentlich veränderte Teile übernehmen wir eine Gewähr nur im Rahmen unserer Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. Auf Verlangen des Abnehmers treten wir ihm unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten ab. Die Durchsetzung dieser Ansprüche gegen den Lieferanten geschieht in Verantwortung und auf Kosten des Abnehmers. Das Recht des Abnehmers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen nach Ablauf von sechs Monaten ab Datum der Lieferung des Gegenstandes, gegen den sich dessen Mängel geltend gemacht werden. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstehen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung insbesondere übermäßige Beanspruchen, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische Einflüsse, eigenmächtig durch den Abnehmer oder durch Dritte vorgenommene Reparaturen an dem Liefergegenstand. Zur Vornahme uns aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Abnehmer uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls werden wir von jeder Mängelhaftung befreit. Diese Befreiung tritt auch ein, wenn der Abnehmer oder ein Dritter Reparaturen oder Veränderungen an dem Liefergegenstand, insbesondere bei Eingriffen in unsere Steuerungseinheiten, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung vorgenommen hat. Weitere Ansprüche des Abnehmers gegen uns, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz der Schäden, die nicht unmittelbar an den Liefergegenständen selbst entstanden sind, besteht nicht, gleichgültig, aus welchem vertraglichen oder gesetzlichen Haftungstatbestand ein solcher Anspruch hergeleitet werden könnte, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen hätten einen zum Schadenersatz verpflichtenden Tatbestand vorsätzlich oder grob fahrlässig erfüllt.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für solche Ansprüche, die wegen einer etwaigen fehlerhaften Beratung über Eigenschaften und Verwendbarkeit des Liefergegenstandes geltend gemacht werden. Der Abnehmer hat weiter keinen Anspruch auf Erstattung etwaiger Aufwendungen, wie z.B. Austauschkosten, die ihm im Rahmen oder aus Anlass der Feststellung und Beseitigung von Mängeln an den von uns gelieferten Gegenständen erwachsen.